DIE TOP 5 DER SOZIALRECHTLICHEN ASPEKTE

RANG 5: BEWILLIGUNG MEDIZINISCHER REHABILITATION

Die Rehabilitation dient als Maßnahme zur Erhaltung oder Wiedergewinnung der Fähigkeit zur Berufsausübung und soll die aktive Teilnahme am normalen Leben in Familie und Gesellschaft ermöglichen. Die medizinische Notwendigkeit ist durch die behandelnden ÄrztInnen zu begründen. Die Pensionsversicherungsanstalt entscheidet sodann über die Art der Maßnahmen, bestimmt die Einrichtung und die Dauer des Aufenthaltes. Da die Rehabilitation eine freiwillige Leistung des Sozialversicherungsträgers ist, gibt es darauf keinen Rechtsanspruch.

RANG 4: BEHINDERTENGERECHTER UMBAU

Behindertengerechte Immobilien sind den Bedürfnissen behinderter Menschen angepasst, sodass es z.B. nirgends Schwellen geben sollte, man Haltegriffe in der Dusche und im WC vorfindet, oder dass etwa ein Waschbecken mit dem Rollstuhl unterfahrbar ist. Die Umsetzung bestimmter notwendiger Gestaltungsmerkmale in den eigenen vier Wänden ist allerdings mit erhöhtem Finanzierungsaufwand verbunden. Die Bundesländer bieten jedoch Unterstützung in Form von günstigen Darlehen, einmaligen Zuschüssen oder anderen Tilgungserleichterungen an. Wichtig: Suchen Sie unbedingt immer vor der Umbaumaßnahme an!

RANG 3: ARBEITSRECHTLICHE BELANGE

Dieses Thema ist sehr facettenreich, aber die am häufigsten gestellte Frage ist, ob man eine Krankheit wie MS dem Arbeitgeber melden muss. Während ArbeitnehmerInnen aufgrund der Treuepflicht dazu verpflichtend sind, das Fernbleiben von der Arbeit zu melden und darüber auch eine ärztliche Bescheinigung vor zu legen, ist der Grund für den Krankenstand und die damit verbundene Arbeitsunfähigkeit niemals verpflichtend mitzuteilen. Darüber hinaus gibt es auch sonst keine Verpflichtung, also auch unabhängig von einem Krankenstand, den ArbeitgeberInnen eine bestimmte Krankheit oder eine bestimmte Behinderung zu melden.

RANG 2: PENSIONSANSUCHEN FRÜHPENSION

Ein Antrag auf Berufsunfähigkeits-, Invaliditäts- oder Erwerbsunfähigkeitspension hat zur Folge, dass dieser vorrangig als Antrag auf Leistungen der Rehabilitation behandelt wird. Ob und wann jemand vorzeitig in Pension gehen kann hängt vom Fortschritt der Erkrankung, natürlich auch vom Alter (bzw. aufgrund der Änderung rechtliche Regelungen vom Geburtsdatum) und schließlich vom Versicherungsträger ab. Wichtig: Je jünger die erkrankte Person bei Erreichen einer solchen Pensionsart ist, desto geringer wird der monatliche Pensionsbezug sein. Es ist unter Umständen ein Antrag auf Ausgleichzulage, um das Existenzminimum zu erreichen, notwendig.

RANG 1: PFLEGEGELD

Das Pflegegeld dient dazu, dass pflegebedürftigen Personen soweit als möglich die notwendige Betreuung und Hilfe gesichert wird, dass ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben geführt werden kann. Diese Betreuung und Hilfe kann über Angehörige erfolgen und wenn es keine Angehörigen gibt, kann man sich damit fremde Hilfe „zukaufen“. Ein Antrag ist beim zuständigen Sozialversicherungsträger zu stellen (z.B. PVA, VAEB, SVB). Ein(e) GutachterIn wird sodann eine Einschätzung vornehmen, worauf ein Bescheid erlassen wird, der die Auszahlung des Pflegegeldes mit dem Monatsersten, der nach dem Antragsdatum folgt, vorsieht. Ist man mit der Pflegegeldhöhe nicht einverstanden, so kann man dagegen beim Arbeits- und Sozialgericht klagen. Darüber hinaus ist bei einer Verschlechterung des Zustands auch innerhalb eines Jahres ein Erhöhungsantrag möglich.

Quelle: www.msundich.at

Autor: Mag. Rolf Reiterer
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Inhalts ist Mag. Rolf Reiterer verantwortlich. DGKP Mag. Rolf Reiterer ist diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger (DGKP) mit abgeschlossenem Studium der Rechtswissenschaften. Mag. Rolf Reiterer ist als unabhängiger Jurist für Patient.Partner tätig und unter der Infoline 0800/203909 von Mo-Do 9-16 Uhr und Fr 9-13 Uhr erreichbar. Der Autor ist für die Inhalte des Beitrags selbst verantwortlich.

REFERENZEN:

• Behinderteneinstellungsgesetz
• Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG
• Bundesbehinderteneinstellungsgesetz – BEinstG
• Bundesbehindertengesetz – BBG
• Bundespflegegeldgesetz
• Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz
• Handbuch für barrierefreies Wohnen, Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
• help.gv.at
• Mindestsicherungsgesetze der Bundesländer
• oear.at
• sozialversicherung.at


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